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Mit Urteil vom 21.5.2014 hat der Amtshaftungssenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) eine Klage von Adoptiveltern abgewiesen, welche Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung durch das Jugendamt über gesundheitliche Risiken bei zwei Adoptivkindern gefordert haben.

Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Im Jahre 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. „Fetalen-Alkohol-Syndrom“ (FAS), leiden, einer vorgeburtlich entstandenen Schädigung durch von der schwangeren Mutter aufgenommenen Alkohol. Sie sind heute zu 100 % schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen.

Die Kläger machen geltend, sie hätten sich wegen der schon damals bestehenden chronischen Erkrankung der Adoptivmutter eine Adoption der Kinder mit Blick auf die bei diesen bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zugetraut, wenn sie von dem Alkoholkonsum der Kindesmutter in der Schwangerschaft gewusst hätten.

Da die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung trügen, die Jugendamtsmitarbeiterinnen hätten den Alkoholkonsum gekannt, diesen Beweis aber nicht hätten führen können, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nicht gegeben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.5.2014, Aktenzeichen 1 U 305/12

 

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