skip to Main Content

Berufsrecht

Die Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” bzw. “Rechtsanwältin” wird aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen von dem jeweilig zuständigen Justizministerium nach bestandener 2. juristischer Staatsprüfung und einem besonderem Zulassungsverfahren durch den Präsidenten des jeweils für ihren Sitz zuständigen Oberlandesgerichts (s.u. unter Rechtsanwaltskammern / Aufsichtsbehörden) zuerkannt. Für die Verleihung des Titels “Fachanwalt” bzw. “Fachanwältin” durch die Rechtsanwaltskammer sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gelingt nur indem gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer darlegt wird, dass in den letzten drei Jahren eine bestimmte Anzahl von Fällen bearbeitet und eine bestimmte Anzahl von Mandanten vertreten wurden. Nur wer hier die notwendigen Fallzahlen in seinem Rechtsgebiet darlegen kann und auch über die benötigten theoretischen Kenntnisse verfügt, darf den Fachanwaltstitel führen. Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse ist gem. § 7 FAO ein Fachgespräch mit dem zuständigen Fachgebietsausschuss zu führen.

Ich unterliege im Rahmen der Ausübung des Anwaltsberufes (insbesondere als Fachanwältin) bestimmten Rechtsvorschriften, sowie dem Verhaltenskodex des Conseil des Barreaux de la Communauté Européenne.

Fachanwaltsordnung (FAO)

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)

Back To Top