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Sie werden sich sicher fragen, welche Kosten bei einem Anwaltsbesuch auf Sie zukommen. Die anwaltliche Vergütung erfolgt in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Zugegeben: Die Vergütung erscheint für den Außenstehenden recht undurchsichtig. Dies liegt an der Bemessung des Gegenstands- oder Streitwertes, der die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Gebührenrechnung darstellt. Er wird in gerichtlichen Verfahren regelmäßig durch das Gericht festgesetzt. Im Ehescheidungsverfahren beträgt der Gegenstandswert das dreifache Monatsnettoeinkommen der Parteien, kann sich allerdings durch das vorhandene Vermögen noch erhöhen.

Meine außergerichtliche Tätigkeit wird gesondert vergütet und anschließend zur Hälfte auf die weiteren Kosten eines Gerichtsverfahrens angerechnet.
Nach dem RVG sind die Anwälte berechtigt, auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss zu nehmen. Höhere oder andere Honorare (Stundensatz) können verlangt werden, wenn eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Seit dem 1. Juli 2006 hängt die Vergütung für Erstberatungen und anwaltliche Beratungen oder Gutachten nicht mehr von der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) ab. Die Vergütung für erste Beratung wird also gesondert mit Ihnen verabredet und schriftlich niedergelegt.

Ihre Rechtsschutzversicherung erstattet nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung und auch nicht die jeweils vereinbarte Vergütung. Erkundigen Sie sich bitte vorab bei Ihrem Versicherungsagenten über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Anwaltlich Vertretung in Ehescheidungsverfahren ist generell vom Rechtsschutz ausgenommen. In Familiensachen ist häufig nur die sog. Erstberatung vom Rechtschutz gedeckt.

Wollen Sie Beratungshilfe für die anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen, so haben Sie legen Sie mir vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Einen Berechtigungsschein erhalten Sie nach persönlicher Antragstellung und Vorlage von Belegen (z.B. Bescheid Ihres Jobcenters) beim Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort.

Das notwendige Antragsformular finden Sie hier.

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, können Sie für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung zur Bewilligung von Kostenhilfe ist eine nicht nur die sog. Kostenarmut die Sie durch Vorlage geeigneter Belege (z.B. Bescheid Ihres Jobcenters) nachweise. Diese Hilfe wird nur bewilligt, wenn Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat. Ob diese beiden Voraussetzungen vorliegen entscheidet das Gericht. Ggf. wird Ihnen eine Ratenzahlung auferlegt.

Zum Download des Antragsformulars geht es hier.

Gewinnen Sie einen Zivilprozess, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen.

Das Gesetz über Familienverfahren trifft eine grundsätzlich andere Regelung. Im Ehescheidungsverfahren und den damit zusammenhängenden Streitigkeiten trägt in der Regel jeder seine Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten, ebenso in den Verfahren über die Belange der gemeinsamen Kinder. Eine Erstattung findet also nicht statt.

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