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Leben in einer Partnerschaft

Heute steht es jedem frei, in der von ihm bevorzugten Partnerschaft zu leben: Als Mann und Frau können Sie ganz klassisch eine Ehe eingehen. Trauen Sie sich aber aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer Eheschließung, wählen Sie als Alternative einfach die „Ehe ohne Trauschein“ – die nichteheliche Lebensgemeinschaft und auch für zwei gleichgeschlechtliche Partner gibt es heute mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine rechtsverbindliche Form des Zusammenlebens.

Jede dieser Partnerschaften bietet den beiden Partnern Rechtssicherheit, z. B. bei einer möglichen Trennung, in Vermögensfragen oder hinsichtlich gemeinsamer natürlicher oder adoptierter Kinder. Diese Rechtssicherheit ist jedoch je nach Ausgestaltung der Partnerschaft verschieden. Kennen Sie die rechtlichen Folgen Ihrer Eheschließung? Lassen Sie sich hierüber unbedingt beraten, damit Sie für Ihre gemeinsame Lebensplanung die richtigen Weichen stellen können.

Trennung

In Deutschland wird gegenwärtig jede dritte Ehe geschieden. Doch bevor es zu einer rechtskräftigen Scheidung kommt, muss erst einmal das so genannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Die Ehegatten leben getrennt, wenn sie konsequent getrennt voneinander wirtschaften. Sie können in diesem Sinne auch innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben. Getrennte Schlafzimmer genügen hierfür nicht. Doch das Trennungsjahr wirft bereits eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Sie stehen kurz vor der Trennung oder haben sich bereits getrennt. In diesem Fall sollten Sie sich über die neue rechtliche Situation in Bezug auf in einem Erstberatungsgespräch informieren lassen. Dazu gehört etwa, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Güterrecht, wer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiter nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen und nicht zuletzt auch die steuerrechtliche Behandlung der Familie. Ich entscheide mit Ihnen gemeinsam im Erstgespräch, ob Handlungsbedarf besteht.

Es ist sinnvoll schon im ersten Gespräch folgende Unterlagen parat haben:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • falls vorhanden: Ehevertrag
  • gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
  • Zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation und Vermögenssituation und evtl. Unterhaltspflichten oder –ansprüche können auch Einkommensunterlagen nützlich sein (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigungen, etc.) sowie Kontounterlagen

 

Scheidung

Um eine Scheidung beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigen Sie zwingend einen Rechtsanwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Parteien auf, auch wenn sie sich hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist.

Sollte während der Trennungszeit kein Anlass bestanden haben, Rechtsrat einzuholen, ist es jetzt dringend geboten, sich mit den Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Versorgungsausgleich sowie Güterrecht vertraut zu machen. Denn selbst bei evidentem Handlungsbedarf trifft das Gericht im Scheidungsverfahren ausschließlich auf förmlichen Antrag eines Ehegatten auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen (sogenannte Folgesachen), nämlich:

  • zum Kindesunterhalt
  • zum Ehegattenunterhalt
  • zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • zum Umgang mit den Kindern
  • zum Sorgerecht
  • zur Aufteilung des Hausrates
  • zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung
  • zur internen Lastenverteilung im Falle von Schulden
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