skip to Main Content

Vor Ostern noch ein kleiner Hinweis für Sie: Der BGH hatte zu Az. XII ZB 243/20 (brandaktuell!) am 10.3.2021 zu entscheiden, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, vom anderen Ehegatten die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann.

Nun steht fest: Ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlöschen diverse denkbare Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung. Die Sperrwirkung des § 1568a VI BGB von einem Jahr ist sehr viel weitreichender als es der Gesetzeswortlautnahe legt.

Die Ex-Ehefrau durfte dauerhaft in der Wohnung des Ehemannes wohnen bleiben und er konnte nicht die Herausgabe verlangen. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf #Mietwohnungen anwendbar und gelten selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Osterzeit und gute Erholung!

Back To Top