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Idealerweise Stimmen Eltern sich in Gesundheitsfragen ob für Kinder gemeinsam ab. Die Schutzimpfungen für ein Kind haben diese erhebliche Bedeutung. Was geschieht bei Uneinigkeit? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im März 2021 (AZ: 6 UF 3/21) diese Frage bei den sogenannten Standardimpfungen zu beurteilen. Die Eltern konnten sich nicht darüber einigen, ob ihr 2018 geborenes Kind geimpft werden sollte. Die Mutter wollte die Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) vornehmen lassen. Der Vater lehnte die Impfungen ab. Er verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kinds.

Das Oberlandesgericht Frankfurt geht davon aus, dass eine Orientierung an den Empfehlungen der ständigen Kommission bei der Abwägung der Risiken gegenüber den Vorteilen einer Impfung dem Kindeswohl am besten entspreche. Diese Empfehlungen hätten die Funktion eines vorausschauenden Sachverständigengutachtens. Außerdem sähen die ständige Kommission vor, dass der Arzt bei jedem Patienten die Impffähigkeit prüfe. Vor diesem Hintergrund sei keine gerichtliche Aufklärung der Impffähigkeit notwendig. Den Sorgen des Vaters um die körperliche Unversehrtheit seines Kinds trügen die Empfehlungen Rechnung.

Die Mutter erhielt das Recht zugesprochen über die Standardimpfungen alleine entscheiden zu können.

Ihre Rechtsanwältin Staechelin aus Frankfurt am Main.

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