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Wir wollen zum Ende dieses Jahres auf die aktuellen Unterhaltsentwicklungen wegen Änderungen Düsseldorfer  für 2023 eingehen.

Genauer geht es um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Dieser richtet sich (§ 1612a BGB) nach dem steuerfreien ‚Existenzminium des minderjährigen Kindes. Dazu legt die Bundesregierung  den Existenzminimumbericht vor. Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs und der Selbstbehalte von Unterhaltpflichtigen bleibt aber unter dem Strich den Richtern überlassen.

Hier gibt es nun auch eine Entscheidung, wonach sich der Regelsatz verändert, entsprechend den Veränderungen im bald einzuführenden Bürgergeld.

Ab dem 1. Januar 2023 wird dieses von 449€ auf 502€ angehoben.

Entsprechend muss der Regelbedarf plus 10 Prozent als Selbstbedarf auf 552 Euro angehoben werden. Im Rahmen des notwendigen Eigenbedarfs müssten die Wohnkosten von monatlich 430,00 € auf 630,00 € erhöht werden.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022 von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Darin enthalten sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Alter 0-5: 437 – 125 = 312 €  / Alter 6-11: 502 – 125 = 377 € / Alter 12-18: 588 – 125 = 463 € / Studierende: 930-125 = 805 €

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern (volljährigen in Schulausbildung) gilt der  n o t w e n d i g e  Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Ab 2023 beträgt dieser 1.370 €. Davon entfallen 520 € auf den Wohnbedarf (390 € Kaltmiete, 130 € Nebenkosten und Heizung). Für nicht Erwerbstätige beträgt er 1.120 €. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.650 € ansonsten. Davon entfallen 650 € auf den Wohnbedarf (490 € Kaltmiete, 160 € Nebenkosten und Heizung). Gegenüber volljährigen Kindern, die ihre bereits einmal erreichte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren haben, beträgt der Freibetrag  2.000 €.

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