Kuriose Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG“
Durch einen Antrag auf Abänderung nach Tod der ausgleichsberechtigten Person kann der Versorgungsausgleich insgesamt aufgehoben werden. Folge: Die ausgleichspflichtige Person durch erlangt mit einen Antrag nach § 51 VersAusglG wieder ungekürzte Versorgung. Diese Regelung wird durch den Beschluss des BGH vom 5.6.2013, XII ZB 635/12 möglich. Selbst “Kenner der Materie“ sind von diesem Ergebnis überrascht.