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Neues Gesetz zum Unterhaltsvorschuss in Kraft – Rückwirkend zum 1. Juli 2017
Anspruchsberechtigte müssen sich beeilen!

 

Zum 1. Juli 2017 ändert sich das Unterhaltsvorschussgesetz. Nun können auch Kinder und Jugendliche über 12 Jahren bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschuss erhalten. Außerdem entfällt die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Das heißt, die Kinder und Jugendlichen können ohne zeitliche Einschränkung bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss beziehen.

Doch um davon zu profitieren, müssen Berechtigte jetzt tätig werden:
Wer rückwirkend zum 1. Juli 2017 Ansprüche geltend machen möchte, muss seinen Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Antragsformulare gibt es in Frankfurt/Main beim zuständigen Sozialrathaus, den Jugendämtern und z.T. auch online.
Wer erst ab Oktober Unterhaltsvorschuss beantragt, kann wie bislang eine rückwirkende Bewilligung für höchstens einen Monat erreichen. Hierfür müssen die Unterhaltsberechtigten bereits Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen

Der Bezug von Unterhaltsvorschuss-Leistungen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Berechtigt sind die Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder nur wenig Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten. Ab dem 12 Geburtstag dürfen die Kinder außerdem nicht auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen sein, außer der alleinerziehende Elternteil verdient (Auftstocker) mindestens 600 Euro brutto. Für Kinder und Jugendliche ab12 Jahren, die auf SGB II Leistungen angewiesen sind, oder deren alleinerziehendes Elternteil weniger als 600 Euro brutto verdient, bleibt alles gleich. Für diese ist weiterhin das Jobcenter zuständig.

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