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BGH, Beschluss vom 20.2.2019XII ZB 364/18 (OLG Hamm)

Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § BGB § 528 BGB § 528 Absatz I BGB erhöhen.

Der Sozialhilfeträger erbrachte für die Mutter des Antragsgegners ab 2017 Sozialleistungen. 3 Jahre zuvor verschenkte der Sohn gemeinsam mit der Schwiegertochter deren Eigenheim an die Enkelin. Dabei behielten sich die Schenker das lebenslange Nießbrauchsrecht vor. Die Schenker bewohnten nach wie vor die auf deren gemeinsame Tochter übertragene Immobilie.

Der Sozialhilfeträger vertrat die Auffassung, der Sohn sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Um seine Zahlungsfähigkeit zu steigern müsse er außerdem die Schenkung an die Enkelin zurückzufordern.

Es handelte sich bei dem Eigenheim um angemessenen Wohnraum. Das Gericht meint dazu nun: Der unterhaltsverpflichtete Sohn, der die selbstbewohnte Immobilie verschenkt hat, sei auch im Rahmen des Elternunterhalts auf diese Immobilie zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts angewiesen. Es gelten die gleichen Regeln, wie für dasjenige unterhaltspflichtige Kind, dem die selbstbewohnte Immobilie noch gehört. Der Wohnvorteil (ersparte Miete) eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtige. Die Rückforderung und Verwertung sei daher nicht zumutbar.

Es macht im Ergebnis unter dem Gerichtspunkt der Unterhaltslasten keinen Unterschied, ob die Immobilie an die nächste Generation weiter gegeben wird. Es kann im Falle von Wohnungseigentum sogar zu einem Nachteil kommen, wenn sämtliche WEG-Lasten auf den Übernehmer der Immobile abgewälzt worden sind.

Fazit: Wenn schon Immobilienübertragung an die Nächste Generation bei vorbehaltenem Nießbrauch, dann muss darauf geachtet werden, dass Lasten, beim Übergeber verbleiben, um den Nettowohnwertvorteil zu verringern.

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