AG Pforzheim, Beschl. v. 22.2.2019 – 3 F 160/18 führt aus:
Im Unterschied zu den Kindergartenkosten begründen die Kosten eines Schülerhortbesuchs nicht pauschal einen Mehrbedarf des Kindes. Aufgaben bei der frühkindlichen Bildungsvermittlung sind nicht pauschal und allgemein auf den Schülerhortbesuchs zu übertragen.
Einerseits: Wird bei der Hortbetreuung eine besondere pädagogische Betreuung geleistet, die über die übliche, allgemeine Betreuung hinausgeht, sind die hierfür aufgewendeten Kosten Mehrbedarf.
Andererseits: Kosten für die übliche Hortunterbringung sind dagegen berufsbedingte Aufwendungen, die beim Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden können.
Darauf hinzuweisen ist aber auch, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal die gesamten Kindergartenkosten Mehrbedarf darstellen. So sind die auf die Verpflegung entfallenden Kosten selbstverständlich kein Mehrbedarf. (BGH NJW 2009 S.1816)
Fazit: Es muss stets umfassend und substantiiert Umfang und Inhalt der erbrachten Betreuungsleistungen in der Betreuungsstätte vorgetragen werden, wenn Mehrbedarf beim Kindesunterhalt gefordert wird und nicht lediglich als berufliche Aufwendungen des betreuenden Elternteils gelten sollen.