Jeder Elternteil hat nach §§1632 Abs.1, 1684 Abs.2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Jedoch nur dann, wenn der Elternteil diesen für die Ausübung seines Sorgerechts den Kinderreisepassbenötigt. Es gibt also keine pauschale Reglung, wonach Ausweisdokumente immer in den Haushalt des Elternteils gehören, in welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Eines ist allerding sicher: Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen. (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 -XII ZB 345/18)