Die neue Gesetzgebungführt dazu, dass bereits bei 1 Kind und einem Ehezeitende bzw. Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch vor dem Jahr 1986aufgrund der
- Kindererziehungszeit,
- der Mütterrente I (seit 1.7.2014) und
- der Mütterrente II (Ausweitung der Ansprüche ab 1.1.2019)
die wesentliche Wertänderung als Voraussetzung für ein Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erfüllt wird.Immer mehr Familiengerichte beschließen bei Tod der ausgleichsberechtigten Person und Vorliegen einer Entscheidung nach „altem Recht“ (bei einer wesentlichen Wertänderung)die Aufhebung des bisher durchgeführten Versorgungsausgleiches,indem sie die BGH-Beschlüsse vom 05.06.2013 XII ZB 635/12, 16.05.2018, XII ZB 466/16 sowie vom 20.06.2018, XII ZB 624/15 zu § 31 VersAusglGumstandslos anwenden. Damit unterbleibt beim Überlebenden der Abzug, als wäre gar ein Versorgungsausgleich durchgeführt.