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Alleinerziehende aufgepasst

Neues Gesetz zum Unterhaltsvorschuss in Kraft – Rückwirkend zum 1. Juli 2017 Anspruchsberechtigte müssen sich beeilen!   Zum 1. Juli 2017 ändert sich das Unterhaltsvorschussgesetz. Nun können auch Kinder und Jugendliche über 12 Jahren bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschuss erhalten. Außerdem…

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Kuriose Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG“

Durch einen Antrag auf Abänderung nach Tod der ausgleichsberechtigten Person kann der Versorgungsausgleich insgesamt aufgehoben werden. Folge: Die ausgleichspflichtige Person durch erlangt mit einen Antrag nach § 51 VersAusglG wieder ungekürzte Versorgung. Diese Regelung wird durch den Beschluss des BGH vom 5.6.2013, XII ZB 635/12 möglich. Selbst “Kenner der Materie“ sind von diesem Ergebnis überrascht.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Der Vater bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe.

Mit Urteil vom 21.5.2014 hat der Amtshaftungssenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) eine Klage von Adoptiveltern abgewiesen, welche Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung durch das Jugendamt über gesundheitliche Risiken bei zwei Adoptivkindern gefordert haben.

Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Im Jahre 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. „Fetalen-Alkohol-Syndrom“ (FAS), leiden, einer vorgeburtlich entstandenen Schädigung durch von der schwangeren Mutter aufgenommenen Alkohol. Sie sind heute zu 100 % schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen.

Die Kläger machen geltend, sie hätten sich wegen der schon damals bestehenden chronischen Erkrankung der Adoptivmutter eine Adoption der Kinder mit Blick auf die bei diesen bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zugetraut, wenn sie von dem Alkoholkonsum der Kindesmutter in der Schwangerschaft gewusst hätten.

Da die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung trügen, die Jugendamtsmitarbeiterinnen hätten den Alkoholkonsum gekannt, diesen Beweis aber nicht hätten führen können, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nicht gegeben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.5.2014, Aktenzeichen 1 U 305/12

 

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