Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz
Die #Lebenspartner nach dem #Lebenspartnerschaftsgesetz und #Ehegatten sind einander zu #Fürsorge und #Unterstützung sowie zur gemeinsamen #Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Ab #2023 dürfen diese nun auch tatsächlich weitreichende Entscheidungen im Falle schwerer #Erkrankung füreinander treffen. Das Selbstverständliche wird endlich nun Gesetz. Der n e u e §1358 BGB regelt ausdrücklich die #Gesundheitssorge in weitestem Sinne und ist auf die #Vertretung für die längstens 6 Monaten beschränkt. Zweck der neuen Vorschrift ist es, die ärztliche #Akutversorgung von Ehegatten und Lebenspartnern zu gewährleisten und die #Betreuung durch einen #gerichtlich bestellten (vorläufigen) #Betreuer zu vermeiden. Ehegatten und Lebenspartner dürfen diese Entscheidungen nun für ihre Liebsten treffen. Dieses ist nur ein Aspekt der Gesetzesänderungen, mit welchen das Vormundschaftsrecht, die Pflegschaft für Minderjährige und die gesetzliche Betreuung im Jahr 2023 umfassend neu geregelt werden.
Unsere #Anwaltskanzlei# Frankfurt am Main wünscht Ihnen einen angenehmen Jahresausklang und einen guten Start im Jahr 2023, in welchem wir Ihnen wieder gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie unten auf unserem Link zur Kanzlei-Homepage
Düsseldorfer Tabelle für 2023
Wir wollen zum Ende dieses Jahres auf die aktuellen Unterhaltsentwicklungen wegen Änderungen Düsseldorfer für 2023 eingehen.
Genauer geht es um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Dieser richtet sich (§ 1612a BGB) nach dem steuerfreien ‚Existenzminium des minderjährigen Kindes. Dazu legt die Bundesregierung den Existenzminimumbericht vor. Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs und der Selbstbehalte von Unterhaltpflichtigen bleibt aber unter dem Strich den Richtern überlassen.
Hier gibt es nun auch eine Entscheidung, wonach sich der Regelsatz verändert, entsprechend den Veränderungen im bald einzuführenden Bürgergeld.
Ab dem 1. Januar 2023 wird dieses von 449€ auf 502€ angehoben.
Entsprechend muss der Regelbedarf plus 10 Prozent als Selbstbedarf auf 552 Euro angehoben werden. Im Rahmen des notwendigen Eigenbedarfs müssten die Wohnkosten von monatlich 430,00 € auf 630,00 € erhöht werden.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022 von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Darin enthalten sind 410 EUR Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.
In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.
Alter 0-5: 437 – 125 = 312 € / Alter 6-11: 502 – 125 = 377 € / Alter 12-18: 588 – 125 = 463 € / Studierende: 930-125 = 805 €
Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern (volljährigen in Schulausbildung) gilt der n o t w e n d i g e Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Ab 2023 beträgt dieser 1.370 €. Davon entfallen 520 € auf den Wohnbedarf (390 € Kaltmiete, 130 € Nebenkosten und Heizung). Für nicht Erwerbstätige beträgt er 1.120 €. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.650 € ansonsten. Davon entfallen 650 € auf den Wohnbedarf (490 € Kaltmiete, 160 € Nebenkosten und Heizung). Gegenüber volljährigen Kindern, die ihre bereits einmal erreichte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren haben, beträgt der Freibetrag 2.000 €.
Impfungen gegen Covid 19 demnächst auch für Kinder?
Idealerweise Stimmen Eltern sich in Gesundheitsfragen ob für Kinder gemeinsam ab. Die Schutzimpfungen für ein Kind haben diese erhebliche Bedeutung. Was geschieht bei Uneinigkeit? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im März 2021 (AZ: 6 UF 3/21) diese Frage bei den sogenannten Standardimpfungen zu beurteilen. Die Eltern konnten sich nicht darüber einigen, ob ihr 2018 geborenes Kind geimpft werden sollte. Die Mutter wollte die Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) vornehmen lassen. Der Vater lehnte die Impfungen ab. Er verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kinds.
Das Oberlandesgericht Frankfurt geht davon aus, dass eine Orientierung an den Empfehlungen der ständigen Kommission bei der Abwägung der Risiken gegenüber den Vorteilen einer Impfung dem Kindeswohl am besten entspreche. Diese Empfehlungen hätten die Funktion eines vorausschauenden Sachverständigengutachtens. Außerdem sähen die ständige Kommission vor, dass der Arzt bei jedem Patienten die Impffähigkeit prüfe. Vor diesem Hintergrund sei keine gerichtliche Aufklärung der Impffähigkeit notwendig. Den Sorgen des Vaters um die körperliche Unversehrtheit seines Kinds trügen die Empfehlungen Rechnung.
Die Mutter erhielt das Recht zugesprochen über die Standardimpfungen alleine entscheiden zu können.
Ihre Rechtsanwältin Staechelin aus Frankfurt am Main.
Urteil zum Überlassung der Ehewohnung
Vor Ostern noch ein kleiner Hinweis für Sie: Der BGH hatte zu Az. XII ZB 243/20 (brandaktuell!) am 10.3.2021 zu entscheiden, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, vom anderen Ehegatten die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann.
Nun steht fest: Ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlöschen diverse denkbare Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung. Die Sperrwirkung des § 1568a VI BGB von einem Jahr ist sehr viel weitreichender als es der Gesetzeswortlautnahe legt.
Die Ex-Ehefrau durfte dauerhaft in der Wohnung des Ehemannes wohnen bleiben und er konnte nicht die Herausgabe verlangen. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf #Mietwohnungen anwendbar und gelten selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Osterzeit und gute Erholung!
Lesestoff für unsere Mandanten
In der aktuellen hektischen Lage, sollte man sich die Zeit nehmen, in Ruhe Etwas zu lesen. Folgen Sie dem Link weiter unten zu einem Artikel, in dem unsere Kanzlei vorkommt!
Einfach dem Link hier folgen: RND Artikel
Kindergeld bei Wechselmodell
Unterhalt wird bei Trennung der Eltern mit gleich hohem Einkommen für ein Kind regelmäßig nicht geschuldet. Aber was geschieht mit dem Kindergeld? Wer bekommt das? Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung aufgrund der bisherigen Auszahlungsbestimmung, die gemeinsam von den getrennt lebenden Eltern getroffen wurde. Die Familienkasse stellt die Kindergeldzahlungen sofort ein, sobald ein anders lautender Auszahlungsantrag eines Elternteils eingeht.
Die Lösung findet sich überraschender Weise im Steuerrecht beim Einkommensteuergesetz. Nach § 64 II S. 3 EStG bestimmt das Familiengericht wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. War ein Elternteil bei Zahlungen für das Kind früher einmal säumig oder lebt in ungeordneten Verhältnissen, ist er weniger geeignet. Das Interesse des anderen Elternteils an der Auszahlung ist legitim. Da reicht es schon aus, wenn der eine Elternteil das Kindergeld zum Bezahlen des Hortplatzes zu spät weitergeleitet hat, weil er in Geldschwierigkeiten steckte. (KG Berlin Beschluss vom 23.8.2019 – 13 WF 69/19)
Gute Neuigkeiten zur Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Tod des geschiedenen Ehegatten!
Die neue Gesetzgebungführt dazu, dass bereits bei 1 Kind und einem Ehezeitende bzw. Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch vor dem Jahr 1986aufgrund der
- Kindererziehungszeit,
- der Mütterrente I (seit 1.7.2014) und
- der Mütterrente II (Ausweitung der Ansprüche ab 1.1.2019)
die wesentliche Wertänderung als Voraussetzung für ein Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erfüllt wird.Immer mehr Familiengerichte beschließen bei Tod der ausgleichsberechtigten Person und Vorliegen einer Entscheidung nach „altem Recht“ (bei einer wesentlichen Wertänderung)die Aufhebung des bisher durchgeführten Versorgungsausgleiches,indem sie die BGH-Beschlüsse vom 05.06.2013 XII ZB 635/12, 16.05.2018, XII ZB 466/16 sowie vom 20.06.2018, XII ZB 624/15 zu § 31 VersAusglGumstandslos anwenden. Damit unterbleibt beim Überlebenden der Abzug, als wäre gar ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Wohin gehört der Reisepass?
Jeder Elternteil hat nach §§1632 Abs.1, 1684 Abs.2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Jedoch nur dann, wenn der Elternteil diesen für die Ausübung seines Sorgerechts den Kinderreisepassbenötigt. Es gibt also keine pauschale Reglung, wonach Ausweisdokumente immer in den Haushalt des Elternteils gehören, in welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Eines ist allerding sicher: Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen. (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 -XII ZB 345/18)
Kosten der Hortbetreuung, sind nicht generell Unterhaltsmehrbedarf eines Kindes
AG Pforzheim, Beschl. v. 22.2.2019 – 3 F 160/18 führt aus:
Im Unterschied zu den Kindergartenkosten begründen die Kosten eines Schülerhortbesuchs nicht pauschal einen Mehrbedarf des Kindes. Aufgaben bei der frühkindlichen Bildungsvermittlung sind nicht pauschal und allgemein auf den Schülerhortbesuchs zu übertragen.
Einerseits: Wird bei der Hortbetreuung eine besondere pädagogische Betreuung geleistet, die über die übliche, allgemeine Betreuung hinausgeht, sind die hierfür aufgewendeten Kosten Mehrbedarf.
Andererseits: Kosten für die übliche Hortunterbringung sind dagegen berufsbedingte Aufwendungen, die beim Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden können.
Darauf hinzuweisen ist aber auch, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal die gesamten Kindergartenkosten Mehrbedarf darstellen. So sind die auf die Verpflegung entfallenden Kosten selbstverständlich kein Mehrbedarf. (BGH NJW 2009 S.1816)
Fazit: Es muss stets umfassend und substantiiert Umfang und Inhalt der erbrachten Betreuungsleistungen in der Betreuungsstätte vorgetragen werden, wenn Mehrbedarf beim Kindesunterhalt gefordert wird und nicht lediglich als berufliche Aufwendungen des betreuenden Elternteils gelten sollen.
Gestaltungsmöglichkeit beim Elternunterhalt ?
BGH, Beschluss vom 20.2.2019 – XII ZB 364/18 (OLG Hamm)
Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 I BGB erhöhen.
Der Sozialhilfeträger erbrachte für die Mutter des Antragsgegners ab 2017 Sozialleistungen. 3 Jahre zuvor verschenkte der Sohn gemeinsam mit der Schwiegertochter deren Eigenheim an die Enkelin. Dabei behielten sich die Schenker das lebenslange Nießbrauchsrecht vor. Die Schenker bewohnten nach wie vor die auf deren gemeinsame Tochter übertragene Immobilie.
Der Sozialhilfeträger vertrat die Auffassung, der Sohn sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Um seine Zahlungsfähigkeit zu steigern müsse er außerdem die Schenkung an die Enkelin zurückzufordern.
Es handelte sich bei dem Eigenheim um angemessenen Wohnraum. Das Gericht meint dazu nun: Der unterhaltsverpflichtete Sohn, der die selbstbewohnte Immobilie verschenkt hat, sei auch im Rahmen des Elternunterhalts auf diese Immobilie zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts angewiesen. Es gelten die gleichen Regeln, wie für dasjenige unterhaltspflichtige Kind, dem die selbstbewohnte Immobilie noch gehört. Der Wohnvorteil (ersparte Miete) eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtige. Die Rückforderung und Verwertung sei daher nicht zumutbar.
Es macht im Ergebnis unter dem Gerichtspunkt der Unterhaltslasten keinen Unterschied, ob die Immobilie an die nächste Generation weiter gegeben wird. Es kann im Falle von Wohnungseigentum sogar zu einem Nachteil kommen, wenn sämtliche WEG-Lasten auf den Übernehmer der Immobile abgewälzt worden sind.
Fazit: Wenn schon Immobilienübertragung an die Nächste Generation bei vorbehaltenem Nießbrauch, dann muss darauf geachtet werden, dass Lasten, beim Übergeber verbleiben, um den Nettowohnwertvorteil zu verringern.
Alleinerziehende aufgepasst
Neues Gesetz zum Unterhaltsvorschuss in Kraft – Rückwirkend zum 1. Juli 2017
Anspruchsberechtigte müssen sich beeilen!
Zum 1. Juli 2017 ändert sich das Unterhaltsvorschussgesetz. Nun können auch Kinder und Jugendliche über 12 Jahren bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschuss erhalten. Außerdem entfällt die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Das heißt, die Kinder und Jugendlichen können ohne zeitliche Einschränkung bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss beziehen.
Doch um davon zu profitieren, müssen Berechtigte jetzt tätig werden:
Wer rückwirkend zum 1. Juli 2017 Ansprüche geltend machen möchte, muss seinen Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Antragsformulare gibt es in Frankfurt/Main beim zuständigen Sozialrathaus, den Jugendämtern und z.T. auch online.
Wer erst ab Oktober Unterhaltsvorschuss beantragt, kann wie bislang eine rückwirkende Bewilligung für höchstens einen Monat erreichen. Hierfür müssen die Unterhaltsberechtigten bereits Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen
Der Bezug von Unterhaltsvorschuss-Leistungen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Berechtigt sind die Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder nur wenig Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten. Ab dem 12 Geburtstag dürfen die Kinder außerdem nicht auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen sein, außer der alleinerziehende Elternteil verdient (Auftstocker) mindestens 600 Euro brutto. Für Kinder und Jugendliche ab12 Jahren, die auf SGB II Leistungen angewiesen sind, oder deren alleinerziehendes Elternteil weniger als 600 Euro brutto verdient, bleibt alles gleich. Für diese ist weiterhin das Jobcenter zuständig.
Versorgungsausleich rückgängig machen nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten
Kuriose Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG“
Durch einen Antrag auf Abänderung nach Tod der ausgleichsberechtigten Person kann der Versorgungsausgleich insgesamt aufgehoben werden. Folge: Die ausgleichspflichtige Person durch erlangt mit einen Antrag nach § 51 VersAusglG wieder ungekürzte Versorgung. Diese Regelung wird durch den Beschluss des BGH vom 5.6.2013, XII ZB 635/12 möglich. Selbst “Kenner der Materie“ sind von diesem Ergebnis überrascht.